Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB, zusammenfassend und in der Folge „Kunden“ genannt.

(2)Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend und unverbindlich.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Vertragsbeziehungen (Liefervertrag). Auf Verlangen von uns sind oben genannte Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen wieder an uns herauszugeben oder zu löschen bzw. zu zerstören.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die am Tag der Lieferung/Leistung  gültigen Preise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Soweit Zölle, Gebühren oder sonstige Abgaben anfallen, trägt diese der Kunde, dies auch für den Fall der späteren Nacherhebung.

(2) Sofern nichts Anderweitiges vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, der Abzug von Skonto oder Rabatten bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels befindet sich der Kunde in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.

(4) Bei Annahmeverzug des Kunden werden unsere Forderungen unabhängig der noch nicht erfolgten Lieferung fällig.

(5) Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung seitens des Kunden sind nur zulässig, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

(6) Preisänderungen wegen höherer Lohn- oder Materialkosten für Auslieferungen, die 3 Monate oder länger nach Vertrags- oder Bestelldatum erfolgen, behalten wir uns vor.

 

§ 4  Lieferzeit – Annahmeverzug – Zahlungsverzug

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Unsere Liefertermine und -fristen sind generell unverbindlich und freibleibend. Wir behalten uns vor, später zu liefern, sollten wir selbst nicht rechtzeitig zur Einhaltung des angegebenen Termins beliefert worden sein.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Befindet sich der Kunde mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, verlängert sich unsere Leistungs- oder Lieferverpflichtung ebenfalls um den entsprechenden Zeitraum.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie etwa höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Unfälle, Krieg, Terror, Energie- oder Rohstoffmangel, sonstige Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Lieferverzug unserer Zulieferer, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen und Maßnahmen, auch wenn diese bei unseren Vorlieferanten auftreten, berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(5)Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.  Im Falle des Annahmeverzugs, setzen wir eine schriftliche angemessene Frist zur Abnahme. Kommt der Kunden seiner Annahmeverpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, so können wir nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder eine Schadenersatzpauschale i.H.v. 25% des Auftragswertes zu verlangen. Für den Fall des pauschalisierten Schadenersatzes steht dem Kunden wie auch uns das Recht zu, einen wesentlich höheren oder einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen oder den Nachweis zu erbringen, dass gar kein Schaden entstanden ist. Die Schadenersatzpauschale wird auf einen weiteren, über die Pauschale hinausgehenden Schaden angerechnet. Das Recht zum pauschalisierten Schadenersatz besteht auch für den Fall der Insolvenz, wenn der Insolvenzverwalter vom Recht der Nichtvertragserfüllung Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bleiben zudem vorbehalten.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Bei Annahmeverzug des Kunden behalten wir uns das Recht vor, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware für die Dauer der daraus resultierenden Verzögerung in einem beliebigen Lager einzulagern.

(8)Bei Zahlungsverzug des Kunden behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wenn der Kunde nach erfolgter Mahnung innerhalb der dort gesetzten Zahlungsfrist nicht zahlt. Der Kunde muss in diesem Fall sofort alle Waren, die innerhalb dieses Vertrages geliefert wurden, an uns zurückgeben.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-/Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und uns einen etwaigen Mangel schriftlich mitteilt.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu leisten. Ein zweimaliges Nachbesserungsrecht gilt als vereinbart. Die bloße -durch das Tragen der Produkte bedingte- Abnutzung stellt keinen Mangel dar.

(3) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Genstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Wir gewähren keine Garantie, außer es wurde gesondert und schriftlich vereinbart.

(5) Äußerungen im öffentlichen Kontext, z. B. Werbeaussagen von Lieferanten, der Hersteller, oder sonstiger Dritter, stellen keine vertraglich vereinbarte Eigenschaft dar.

 

§ 7 Haftung - Haftungsbeschränkung 

(1) Wir haften nur für Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, oder für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Außerdem haften wir im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, soweit dieses eine verpflichtende Haftung vorsieht.

Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, Bevollmächtigten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Bevollmächtigten, Angestellten, Arbeitnehmer,  Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Abtretungsverbot

Eine Abtretung von gegen uns bestehender Forderungen an Dritte ist ausgeschlossen, außer wir stimmen der Abtretung ausdrücklich und schriftlich zu. Eine solche Zustimmung gilt dann jeweils nur für den entsprechenden Einzelfall.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung sowie aller Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen

(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Waren untersagt.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Dieses Recht erlischt jedoch im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotest oder wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist und dann eröffnet wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher zur Sicherung unserer Rechte zu nehmen. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(8) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe von uns gelieferten Waren bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen durch uns, hinsichtlich des Liefergegenstandes/der Neuware, liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 10 Schutzrechte – Geheimhaltung

 (1) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

 

§ 10 Sonstiges

(1) Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht oder einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Für unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für alle Rechtsbeziehungen zu unseren Vertragspartnern gelten ausschließlich die Rechte und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes Geltendmachen irgendeines Rechts aus dem Vertragsverhältnis (Liefervertrag) bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein  anderes Recht.

(5) Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und diese im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet werden.

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